Präambel
Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott, den Menschen und dem Souverän,
von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Imperium dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Volk kraft seiner Gewalt diese Charta gegeben.
Die Untertanen in den 9 Kurfürstentümern und dutzenden weiteren Gebietskörperschaften haben die Einheit und Freiheit des Imperiums vollendet. Damit gilt diese Charta für das gesamte Volk des Imperium Germanicum.
Die Grundrechte
Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die Ordnung der Charta verstößt oder der Majestätsbeleidigung unterliegt.
Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zum Souverän.
Alle Untertanen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen den Souverän oder gegen den Gedanken der Monarchie richten, sind verboten.
Staatsbürger des Imperium Germanicum kann grundsätzlich jeder werden, der von der Behörde für Einwanderung und Migration genehmigt wurde und einen Antrag auf die Mitgliedschaft unterzeichnet hat.
Alle Staatsbürger des Imperium Germanicum zahlen eine Steuer als Mitgliedsbeitrag zur Finanzierung des Staates.
Näheres regelt ein Beschluss des Reichstags.
Jedem Staatsbürger bleibt es frei das Imperium Germanicum jederzeit ohne Frist wieder zu verlassen.
Das Reich und die Gliederstaaten
Das Imperium Germanicum ist eine konstitutionelle Monarchie und organisiert als Bundesstaat.
Alle Staatsgewalt geht vom Souverän aus. Sie wird vom Reichstag in Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Bürger das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Die Reichshauptstadt des Imperium Germanicum ist Groß-Berlin. Die Repräsentation des Gesamtstaates in der Hauptstadt ist Aufgabe des Souveräns. Das Nähere wird durch Reichsgesetze geregelt.
Die Reichsflagge ist gold mit einem schwarzen, zweiköpfigen Adler.
Das Imperium kann durch Gesetze Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen.
Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Bürger zu stören, insbesondere die Führung eines Komplottes gegen die Führung vorzubereiten, die Monarchie zu zerschlagen oder den Souverän zu stürzen, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.
Alle Hoheitszeichen, Abzeichen und Ehrenzeichen mit den Symbolen des Imperiums oder einem seiner Gliederstaaten sind Eigentum des Imperium Germanicum, sie werden nur als Leihgabe an dessen Staatsbürger herausgegeben.
Alle kaiserlich-königlichen Kauffahrteischiffe bilden eine einheitliche Handelsflotte.
Das Reichsgebiet kann neu gegliedert werden, um zu gewährleisten, dass die Teilstaaten nach Größe und Leistungsfähigkeit die ihnen obliegenden Aufgaben wirksam erfüllen können. Dabei sind die landsmannschaftliche Verbundenheit, die geschichtlichen und kulturellen Zusammenhänge, die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit sowie die Erfordernisse der Raumordnung und der Landesplanung zu berücksichtigen.
Entscheidungen hierüber trifft der Souverän auf Antrag des Reichstages und Senats.
Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Teilstaaten, soweit diese Charta keine andere Regelung trifft oder zuläßt.
Reichsrecht bricht Landesrecht
Die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten ist Sache des Imperiums.
Vor dem Abschluss eines Vertrages, der die besonderen Verhältnisse eines Teilstaates berührt, ist der Teilstaat rechtzeitig zu hören.
Soweit die Teilstaaten für die Gesetzgebung zuständig sind, können sie mit Zustimmung des Senats mit auswärtigen Staaten Verträge abschließen.
Eine Unterschrift des Souveräns ist zwingend erforderlich.
Alle Behörden des Imperiums und der Teilstaaten leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.
Wenn ein Teilstaat die ihm nach der Charta oder einem anderen Reichsgesetz obliegenden Reichspflichten nicht erfüllt oder der Teilstaat droht militärisch gegen das Imperium oder einen seiner Gliederstaaten vorzugehen, kann der Souverän mit Zustimmung des Senats die notwendigen Maßnahmen treffen, um den Teilstaat im Wege der Reichsexekution zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten.
Zur Durchführung der Reichsexekution hat der Souverän oder sein Beauftragter das Weisungsrecht gegenüber allen Teilstaaten und ihren Behörden.
Der Reichstag
Die Abgeordneten des Reichstages bestehen aus den Oberhäuptern der Teilstaaten zuzüglich ihrer Delegation. Sie sind Vertreter ihres Gliederstaates, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen und der Loyalität zum Souverän unterworfen.
Der Reichstag wird vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen auf 1 Jahr bevollmächtigt. Seine Sitzungsperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Reichstages. Das neue Mandat wird frühestens eine Woche, spätestens 2 Tage vor Beginn der Sitzungsperiode ausgestellt.
Der Reichstag tritt mit der Thronrede des Souveräns vor jeder Sitzungsperiode zum ersten Mal zusammen.
Der Reichstag bestimmt den Schluß und den Wiederbeginn seiner Sitzungen. Der Vorsitzende des Reichstages kann ihn früher einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder, der Souverän oder der Senat es verlangen.
Der Souverän bestimmt den Vorsitzenden des Reichstages, dessen Stellvertreter und die Schriftführer.
Der Vorsitzende übt das Hausrecht im Gebäude des Reichstages aus. Ohne seine Genehmigung darf in den Räumen des Reichstages keine Durchsuchung oder Beschlagnahme stattfinden.
Gegen die Entscheidung des Reichstages ist die Beschwerde an den Reichsgerichtshof zulässig.
Die Mitglieder des Senats und des kaiserlichen Hofs sowie ihre Beauftragten haben zu allen Sitzungen des Reichstages und seiner Ausschüsse Zutritt. Sie müssen jederzeit gehört werden.
Der kaiserliche Senat
Durch den kaiserlichen Senat wirken die 9 Kurfürstentümer und damit die 9 Kurfürsten bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Imperiums mit.
Der Senat besteht aus den 9 Oberhäuptern der 9 Kurfürstentümer des Reiches, mit deren Amtsantritt sie bestellt und Ausscheiden sie abberufen werden. Sie können durch andere Mitglieder ihres Hofes vertreten werden.
Der Senat verfügt in seiner eigenen Struktur über 3 spezielle Ämter, angefangen beim Reichsombudsmann, welcher den Vorsitz des Senates innehat und bei Thronvakanz zugleich die Amtsgeschäfte des Souveräns zeitweise übernimmt, er wird weitgehend auch als Hand des Kaisers betitelt.
Die anderen beiden Ämter werden durch den Reichsombudsmann bestimmt und umfassen den Erzschatzmeister, welcher für die Verwaltung und ordnungsgemäße Führung der Schatzkammer seiner Majestät verantwortlich ist und den Erzmarschall, welcher als zeremonieller Schirmherr der kaiserlichen Garde von Groß-Berlin dient und der Oberste Schriftführer des Imperiums ist.
Der Reichsombudsmann beruft als Hand des Kaisers den Senat ein. Er hat ihn einzuberufen, wenn die Vertreter von mindestens zwei Kurfürstentümern oder der Souverän es verlangen.
Die 9 Kurfürsten und alle Erzämter werden auf Vorschlag der Hand des Kaisers vom Souverän ernannt.
Entlassen werden können Erzämter vom Souverän auf Vorschlag des Reichsombudsmannes und alle anderen Kurfürsten mit einer Dreiviertelmehrheit des Senates ebenfalls durch den Souverän.
Der Kurfürst von der Pfalz ist der einzige der 9 Kurfürsten mit einem ständigen Sitz im Senat, er übernimmt von Amts wegen die Position des Reichsombudsmannes und wird durch den Souverän formell als dessen Hand ernannt oder entlassen.
Der Souverän bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien leitet der Reichsombudsmann die Senatsverwaltung selbständig und unter eigener Verantwortung.
Der Souverän hat die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte.
In der Praxis wird diese Aufgabe von den Stabschefs wahrgenommen.
Alle Regierungsbeamten außer Reichsrichter leisten bei ihrer Amtseinführung folgenden Amtseid:
„Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle seiner kaiserlichen und königlichen Majestät Alexander IX. widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, die Charta und die Gesetze des Imperiums wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde, der unseren Kaiser zu stürzen vermag. So wahr mir Gott helfe.“
Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden und gilt im Falle, dass ein neuer Souverän gewählt wird auch für den nächsten Souverän.
Der Eid kann für Beamte die zusätzlich im Dienste von einem der Teilstaaten sind eine zusätzliche Verpflichtung auf das Oberhaupt des jeweiligen Gliederstaates enthalten.
Für den Senat gilt, dass die Aberkennung der Kurwürde eines Kurfürsten nur mit einer Dreiviertelmehrheit des Senats, durch einen Beschluss des Reichsgerichtshofs oder durch Tod des Amtsinhabers möglich ist.
Außerdem ist die Zustimmung des Souveräns erforderlich.
Der Souverän
Der Souverän wird ohne Aussprache vom Senat gewählt. Wählbar ist jeder wahlberechtigte Kurfürst.
Das Amt des Souveräns dauert ein Jahr. Anschließende Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.
Eine offizielle Krönung des Souveräns findet nur bei der ersten Wahl statt, bei Wiederwahlen wird dem Souverän auf andere Weise standesgemäß gehuldigt.
Der Senat tritt spätestens dreißig Tage nach Ablauf der Amtszeit des Souveräns zusammen. Die Wahl wird vom Reichsombudsmann einberufen.
Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Senats erhält.
Wird diese Mehrheit nicht erreicht ist der Vorgang so lange zu wiederholen bis die erforderliche Mehrheit erreicht ist.
In dieser Zeit der Thronvakanz übernimmt der Reichsombudsmann temporär die Führung des Imperiums, kann auch er seine Pflichten nicht wahrnehmen so übernimmt der dienstälteste Kurfürst.
Der Monarch leistet bei seinem Amtsantritt vor den versammelten Mitgliedern des Senates und des Reichstages folgenden Eid:
„Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des Volkes und Imperiums widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, die Charta und die Gesetze des Imperiums wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.“
Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
Die hoheitlichen Rechte und Pflichten des Souveräns werden im Falle seiner Verhinderung oder durch dessen Tod durch den Reichsombudsmann wahrgenommen.
Der Monarch vertritt das Imperium völkerrechtlich. Er schließt im Namen des Imperiums die Verträge mit auswärtigen Staaten. Er beglaubigt und empfängt die Gesandten. Er setzt Verträge und Gesetze durch seine Unterschrift in Kraft.
Verträge, welche die politischen Beziehungen des Imperiums regeln oder sich auf Gegenstände der Reichsgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung des Senates. Für Verwaltungsabkommen gelten die Vorschriften über die Reichsverwaltung entsprechend.
Der Souverän ernennt und entläßt die Reichsrichter, die Reichsbeamten, die Offiziere und Unteroffiziere, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Er übt im Einzelfalle für das Imperium das Begnadigungsrecht aus.
Der Senat kann den Souverän wegen vorsätzlicher Verletzung der Charta oder mangelnder Erfüllung seiner Aufgaben vor dem Reichsgerichtshof anklagen. Der Antrag auf Erhebung der Anklage muß von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Senates gestellt werden. Der Beschluß auf Erhebung der Anklage bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Senates. Die Anklage wird von einem Beauftragten der anklagenden Körperschaft vertreten.
Stellt der Reichsgerichtshof fest, daß der Monarch einer vorsätzlichen Verletzung der Charta oder der Missachtung seiner Amtspflichten schuldig ist, so kann er ihn des Amtes für verlustig erklären. Durch einstweilige Anordnung kann er nach der Erhebung der Anklage bestimmen, daß er an der Ausübung seines Amtes verhindert ist.
Dem Souverän und seiner Gemahlin stehen durch Amtsantritt folgende Titel zur Verfügung die er von Amts wegen bekommt, in der männlichen und weiblichen Form.
- Souverän
- Seine kaiserliche und königliche Majestät Alexander IX., von Gottes Gnaden Kaiser des Imperium Germanicum, König von Apulien, König der Westerwälder Union, Erzherzog von Österreich und Fürst von Sayen-Wittgenstein-Sayen
- Gemahlin
- Ihre kaiserliche und königliche Majestät Francesca, von Gottes Gnaden Kaiserin des Imperium Germanicum, Königin von Apulien, Königin der Westerwälder Union, Erzherzogin von Österreich und Fürstin von Sayen-Wittgenstein-Sayen
Der Souverän und seine Gemahlin sind grundsätzlich wie folgt anzusprechen, Langform, Kurzform, Briefkürzel:
| Langform | Kurzform | Briefkürzel | |
|---|---|---|---|
| Souverän | Eure/Seine {kaiserliche und königliche} Majestät | Majestät | SKKM/SM |
| Gemahlin | Eure/Ihre {kaiserliche und königliche} Majestät | Majestät | IKKM/IM |
Beschlüsse und Erlasse durchlaufen in erster Instanz den Reichstag, danach den Senat und dann den Souverän, bei weiteren Unstimmigkeiten ist ein Urteil des Reichsgerichtshofs vonnöten, dessen Urteile sind endgültig und können nur vom Gericht selbst aufgehoben werden.
Der Souverän hat ein allgemeines Vetorecht gegen Beschlüsse des Senats, dieses Veto muss allerdings durch die Charta gerechtfertigt sein.
So hat der Senat ein Vetorecht auf die Entscheidungen des Reichstages, verbunden mit den gleichen Bedingungen.
Der Souverän kann temporäre Dekrete ohne den Senat erlassen, diese Dekrete sind nach spätestens einem Monat durch den Senat zu bestätigen oder sie werden automatisch wieder aufgelöst.
Die Rechtsprechung
Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch den Reichsgerichtshof und durch die Gerichte der Teilstaaten ausgeübt.
Der Reichsgerichtshof ist ein allen anderen Reichsorganen gegenüber selbständiger und dem Souverän verpflichteter Gerichtshof des Imperiums.
Der Reichsgerichtshof besteht aus 5 Reichsrichtern von denen einer als Oberster Richter fungiert und anderen Mitgliedern.
Der Reichsgerichtshof entscheidet über die Auslegung dieser Charta aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Reichsorgans oder anderer Beteiligter, die durch diese Charta oder in der Geschäftsordnung eines obersten Reichsorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind;
Die Entscheidungen des Reichsgerichtshofs binden die Staatsorgane des Imperiums und der Teilstaaten sowie alle Gerichte und Behörden. Ein Reichsgesetz bestimmt, in welchen Fällen seine Entscheidungen Gesetzeskraft haben.
Entscheidungen die der Reichsgerichtshof getroffen hat können nur durch den Gerichtshof selbst aufgehoben werden.
Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz und Souverän unterworfen.
Alle Richter haben folgenden Eid zu Beginn ihrer Amtszeit zu leisten:
„Ich schwöre, das Richteramt getreu seiner kaiserlichen und königlichen Majestät Alexander IX. und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe.“
Der Eid kann ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden und gilt auch bei Wahl eines neuen Monarchen für den neuen Souverän.
Der Eid kann für Richter im Dienst der Teilstaaten eine zusätzliche Verpflichtung auf das Oberhaupt des jeweiligen Gliederstaates enthalten.
Kriegsrecht
Die Feststellung, daß das Reichsgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht (Kriegsrecht), trifft der Monarch mit Zustimmung des Senats.
Die Feststellung wird vom Monarchen verkündet. Ist dies nicht rechtzeitig möglich, so erfolgt die Verkündung in anderer Weise; sie ist vom Monarchen nachzuholen, sobald die Umstände es zulassen.
Mit der Verkündung des Kriegsrechts gehen besondere Befehls- und Kommandogewalten über die Streitkräfte aller Teilstaaten auf den Souverän über, der Souverän erhält notwendige Sondervollmachten durch Zustimmung des Senats.
Der Souverän kann im Kriegsrecht, soweit es die Verhältnisse erfordern,
- Die Streitkräfte im gesamten Reichsgebiet einsetzen;
- Außer der Reichsverwaltung auch den Regierungen der Teilstaaten und, wenn er es für dringlich erachtet, den Behörden der Teilstaaten Weisungen erteilen und diese Befugnis auf von ihm zu bestimmende Vertreter übertragen.
- Den Reichstag temporär auflösen und vorübergehend mit dem Senat alleine regieren.
Der Senat stimmt spätestens alle 4 Wochen darüber ab, ob der Zustand weiter erhalten bleiben muss.


